28. April 2015 – Pleitewelle überrollt HCI Schiffsfonds

Mit 2,81 Mrd. Euro unter Verwaltung (2013) ist das Hamburger Emissionshaus HCI Capital AG einer der größten Schiffsfinanzierer Deutschlands. Anlegern nützt das nicht viel. Im Gegenteil: Sie sind überproportional durch die Schiffspleitewelle betroffen. Folgende Schiffe gingen bereits in die Insolvenz:

  • HCI MS Lake Pioneer
  • HCI MS Kilian S (ACM Hantong III)
  • HCI MS York Ranger
  • HCI MS York Rider
  • HCI MS Berit
  • HCI MS Theodor Storm
  • HCI Intersee MS Anja
  • HCI MS Hanna
  • HCI Skirner
  • HCI Skyndir
  • HCI Sleipner
  • HCI Slidur
  • HCI Swipall
  • HCI York Reliance
  • HCI York Ruler
  • HCI HR Indication
  • HCI HR Intonation

Die Liste ließe sich noch deutlich länger fortsetzen. Allerdings wurden viele der hier nicht genannten Schiffsfonds vor dem Jahr 2005 aufgelegt, sodass Schadensersatzansprüche ihretwegen aufgrund der zehnjährigen Verjährungsfrist ab Zeichnungstag verjährt sind.

Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Ernst Hoffmann vertritt eine Vielzahl von Anlegern. Er weiß, dass die Anleger häufig nicht ordnungsgemäß über die Risiken dieser Beteiligungen aufgeklärt wurden. Angepriesen werden in aller Regel die steuerlichen Vorteile aufgrund der sogenannten Tonnagesteuer und eine Sicherheit aufgrund langjähriger Charterverträge. Verschwiegen werden die hohen Darlehen, mit denen die Schiffe zusätzlich finanziert werden. Häufig sind auch die Renditeprognosen viel zu optimistisch. Das gesamte Risiko wird auf den Anleger abgewälzt. Die Reedereien chartern das Schiff nur. Wenn sie es nicht mehr brauchen, kündigen sie den Chartervertrag. Die Anleger bleiben auf den Kosten sitzen.

Von besonderer Verwerflichkeit ist es, wenn eine solche Anlage älteren Menschen zur Altersvorsorge angedreht wird. Hier bestehen gute Chancen, die Anlage rückabzuwickeln und das eingesetzte Kapital zurück zu bekommen.

Ein weiterer Ansatzpunkt ist die fehlende Aufklärung über die versteckten Provisionen, die die Fondsgesellschaft an die vermittelnde Bank zahlte. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass dies ein Beratungsfehler ist, der zur Rückabwicklung berechtigt.

Problematisch ist für Anleger neuerdings, dass eine dreijährige Verjährungsfrist bereits zu laufen beginnt, wenn die Anleger wussten oder hätten wissen müssen, dass sie falsch beraten wurden. Ein solches Wissen kann bereits dann angenommen werden, wenn in den jährlich zugesandten Geschäftsberichten die Probleme des Fonds dargelegt werden und / oder die Ausschüttungen seit geraumer Zeit ausgeblieben sind. Die dreijährige Verjährungsfrist endet stets nach drei Jahren zum Jahresende. Wer also im Jahr 2012 bereits wissen musste, dass er falsch beraten wurde, dessen Rückabwicklungsansprüche verjähren zum 31. Dezember 2015.

Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche von einem auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Die Kanzlei Dr. Hoffmann aus Hamburg bietet das kostengünstig an. Ein erstes Telefonat ist auf jeden Fall kostenlos.