Schiffsfonds

Schiffsfonds erfreuen sich in Deutschland seit den 1960er Jahren großer Beliebtheit bei den Banken und Anlageberatern. Sie zahlen nicht nur eine weitaus höhere Provision für die Vermittlung (10 - 20 % des eingeworbenen Kapitals), sondern sie lassen sich auch leicht verkaufen. Denn zum einen stellen sie den Anlegern hohe, meist zweistellige, Renditen in Aussicht und zugleich sind sie steuerbegünstigt durch die Tonnagesteuer. Die Steuerbegünstigung wirkt sich freilich nur aus, wenn der Anleger Gewinne erwirtschaftet. Daran hapert es in letzter Zeit immer öfter.

Wie aus einer Studie des Branchenverbandes BSI hervorgeht, vereinigen die fünf größten Schiffsfondsanbieter

gut 75 % des gesamten Marktvolumens auf sich. Die weiteren Anbieter

  • Commerz Real

  • GEBAB

  • Hansa Treuhand

  • KGAL Kalapa

  • Hannover Leasing

  • Aquila Capital

  • Hesse Newman

  • DFH

spielen nur eine untergeordnete Rolle.

Der auf Kapitalanlagen spezialisierte Hamburger Rechtsanwalt Dr. Hoffmann sieht mehrere Gründe für das häufige Scheitern der Schiffsfonds: Zum einen führt das geringe Risiko, dass die Initiatoren bei der Gründung des Fonds eingehen und die hohen Gewinnchancen dazu, dass Fonds gegründet werden, obwohl das marktwirtschaftlich riskant ist. Die Nachfrage nach Schiffsfrachtkapazitäten ist ein ständiges Auf und Ab. Wenn in Zeiten großer Nachfrage immer mehr Schiffe gebaut werden, so führt das zu Überkapazitäten, die die Preise drücken und zur Insolvenz eines Teils der Anbieter zwangsläufig führen. Kein Wunder, dass heutzutage viele Reeder keine eigenen Schiffe mehr haben, sondern diese nur noch bei Bedarf chartern. Das Risiko übernehmen Fondsfirmen, die es an unbedarfte Anleger weiterreichen. Ein weiterer Grund für das Scheitern der Fonds rührt von der Rechtsprechung her, dass die Initiatoren ihrer Kalkulation optimistische, gerade noch vertretbare, Prognosen zugrunde legen dürfen. Der Prospekt muss also nicht etwa so kalkuliert werden, wie es ein vorsichtiger Kaufmann tun würde, sondern er kann gerade in Zeiten hoher Frachtraten davon ausgehen, dass diese über die gesamte Laufzeit des Fonds erzielt werden. Ein weiterer Grund für das Scheitern der Fonds sind die hohen sogenannten „weichen Kosten“. Das sind die Kosten, die für die Konzeption, Werbung, Vertrieb usw. des Fonds von vornherein abgehen. Sie belaufen sich in der Regel auf 10 – 20 % des Kapitals. Und schließlich resultieren mehrere Risiken aus der Fremdfinanzierung. Denn zusätzlich zu dem eingeworbenen Kapital privater Anleger, dem sogenannten Eigenkapital des Fonds, nehmen die Initiatoren Bankdarlehen auf, in der Regel in Höhe von 70 % - 100 % des Eigenkapitals. Selbstverständlich ist die kreditgebende Bank durch ein Pfandrecht im Schiffsregister abgesichert. Wenn der Fonds notleidend wird und die Schiffe verkauft werden, so wird die Bank vorab befriedigt. Für die Anleger bleibt dann häufig nichts mehr über.

Geschädigte Anleger von Schiffsfonds haben häufig gute Aussichten, ihr Geld zurückzubekommen. Schadensersatzansprüche lassen sich zum einen auf Prospektfehler, zum anderen auf fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank oder den freien Anlageberater stützen. Oft liegen den Prospekten zu optimistische Annahmen zugrunde, die auch nach der oben genannten Rechtsprechung einen Prospektfehler darstellen. Häufig wurde die Anlage durch den Finanzberater als sicher und zur Altersvorsorge geeignet dargestellt, was sie nicht ist. Über die diversen Risiken klärte die Bank selten auf, ebenso wenig über die verdeckt gezahlten Provisionen (kickbacks). Ob im konkreten Fall Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bestehen, kann ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Anwalt, wie die Hamburger Kanzlei Dr. Hoffmann, rasch erkennen. Hierzu benötigen wir lediglich den ausgefüllten Anlegerfragebogen. Es empfiehlt sich, zuvor mit uns telefonisch Kontakt aufzunehmen. Ein erstes Telefonat ist in jedem Falle kostenlos.

Zum Hintergrund: Schiffsfonds sind sogenannte geschlossene Fonds, die in Schiffe investieren. Geschlossene Fonds sind im Gegensatz zu offenen Fonds Gesellschaften, die eine von vornherein festgelegte Investitionssumme für ein bestimmtes Investitionsobjekt einsammeln. Das Investitionsobjekt können auch mehrere Gegenstände, so zum Beispiel mehrere Schiffe sein. Wenn die Investitionssumme eingesammelt ist, werden keine weiteren Anleger mehr zugelassen, der Fonds wird geschlossen. Üblicherweise werden geschlossene Fonds in Form der GmbH & Co. KG von den sogenannten Initiatoren gegründet. Diese beteiligen sich häufig nur mit 1.000,00 € oder 10.000,00 €, sodass ihr Risiko minimal ist. Allerdings behalten sie durch die Zwischenschaltung eines Treuhänders die volle Geschäftsführungsgewalt über den Fonds. Anders als bei einer KG (Kommanditgesellschaft) üblich, stimmen die Kommanditisten in Gesellschafterversammlungen nicht selbst ab, sondern der Treuhänder, der jedoch in der Regel zur Unternehmensgruppe der Initiatoren gehört und stets in deren Sinne abstimmt. Zwar können theoretisch die Anleger auch bei dem Treuhandmodel direkt abstimmen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass selten mehr als 10 % von diesem Recht Gebrauch machen. Die Stimmen der übrigen 90 % gehen aufgrund entsprechender Regelungen im Treuhandvertrag auf den Treuhänder über.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Ernst Hoffmann
Hamburg, Tel. 040-6094 2493