07.11.2013 - BGH verpflichtet geschlossene Fonds zur Herausgabe von Gesellschafteradressen

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren neueren Entscheidungen Fondsgesellschaften zur Herausgabe von Gesellschafteradressen an Mitgesellschafter verurteilt. Das Recht, seine Mitgesellschafter zu kennen und mit ihnen in Kontakt zu treten, sei in Personengesellschaften eine „Selbstverständlichkeit“.

In Zeiten von Abhörskandalen, Phishing-Programmen und häufiger unerbetener Werbung ist diese Entscheidung für manchen Laien unverständlich. Darum hier eine Erklärung: Das deutsche Gesellschaftsrecht geht, insbesondere bei den Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaft und offene Handelsgesellschaft), von einem überschaubaren Gesellschafterkreis aus, der sich aufgrund gemeinsamer Ziele und ergänzender Fähigkeiten sowie einer passenden persönlichen Chemie zusammen tat, um ein Unternehmen zu gründen. Insbesondere die Kommanditgesellschaft wurde in den vergangenen Jahrzehnten jedoch für dubiose Beteiligungsgesellschaften und geschlossene Fonds missbraucht, die mehrere tausend Gesellschafter haben. Der ursprünglich große Einfluss, den jeder Kommanditist nach dem Gesetz hat, wurde von den Initiatoren systematisch reduziert. Sogar das wichtigste Recht, das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, wurde durch die Zwischenschaltung einer Treuhandgesellschaft ausgehebelt. Über 95 % der Anleger stimmen dem Treuhandvertrag arglos zu, nur sehr wenige bestehen darauf, als Direktkommanditist eingetragen zu werden. Bei anstehenden Gesellschafterversammlungen ist die Treuhandgesellschaft nur verpflichtet, gemäß Weisung der Anleger abzustimmen, von denen sie eine ausdrückliche Anweisung erhält. Da erfahrungsgemäß weit über 70 % der Anleger keine Weisungen erteilen, gehen deren Stimmrechte automatisch auf die Treuhandgesellschaft über. Sie ist kein unabhängiger Sachwalter der Anlegerinteressen, sondern in aller Regel eine Tochterfirma aus der Firmengruppe der Fondsgesellschaft. Sie stimmt allen Maßnahmen der Geschäftsführung zu, egal wie nachteilig diese für die Anleger sind. Selbstverständlich wird die Geschäftsführung regelmäßig entlastet.

Wenn ein Fonds in Schieflage gerät, so ist das ein untrügliches Zeichen dafür, dass mit seiner Geschäftsführung etwas nicht stimmt. In einer kleinen Kommanditgesellschaft würden sich sofort die Gesellschafter zusammen tun, Einsicht in die Unternehmensakten nehmen und bei einem Fehlverhalten die Geschäftsführung entlassen. Genau dies wird durch die Treuhandkonstruktion verhindert. Die Initiatorengruppe kann so ungehindert schalten und walten. Nur wenn sich eine Mehrheit der Gesellschafter findet und ein gemeinsames Vorgehen auf der Gesellschafterversammlung verabredet, lässt sich dies verhindern. Darum gibt es ein Recht darauf, seine Mitgesellschafter zu kennen.

Vor einiger Zeit erschien in der Zeitschrift Focus Money ein Artikel, der die Tätigkeit von Rechtsanwälten auf diesem Gebiet in Frage stellte. Dieser Artikel tut sehr vielen Anwälten unrecht. Aus meiner Sicht agieren die weitaus meisten auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälte seriös. Ich schätze den Anteil der unseriösen Kanzleien auf weit unter 10 %. Sie erkennen diese meist an marktschreierisch aufgemachten Schreiben, die Horrorszenarien aufmalen und die Anleger zeitlich unter Druck setzen. Seriöse Kanzleien tun das nicht. Für unseriös halte ich ferner Rechtsanwälte, die sich nicht unter ihrer wahren Identität, sondern unter dem Deckmantel „Interessengemeinschaften“, „Anlegerinitiativen“ und ähnlichem an die Anleger wenden. In aller Regel gründeten sie diese Gemeinschaften selbst oder durch Strohmänner, um die gesetzlichen Werbebeschränkungen für Anwälte zu umgehen. Die Anlegerinitiativen bombardieren die Anleger häufig regelrecht mit Schreiben, deren Inhalte Anwälten verboten sind. Wenn es dann noch etwas kostet, ihnen beizutreten, dann ist dies ein weiteres Indiz für mangelnde Seriosität. Denn wenn der Anleger den Anwalt beauftragt, den ihm die Anlegerinitiative empfiehlt, dann wird er erneut zur Kasse gebeten.

Es ist auch nicht verwerflich, wenn Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit bezahlt werden wollen. Das ist gerecht, wenn sie die von ihnen versprochene Leistung erbringen. In den letzten Jahren haben seriöse Anwaltskanzleien in tausenden von Gerichtsverfahren hunderte Millionen Euro für ihre Mandanten erstritten. Die meisten Anleger kennen ihre Rechte nicht und können ihre Chancen nicht beurteilen. Für sie ist es von großem Nutzen, wenn ein Anwalt sie berät. In jedem Beruf gibt es schwarze Schafe, aber dies ist kein Grund, eine gesamte Berufsgruppe zu stigmatisieren.