Pressemitteilung 5.10.2009 Neues BGH-Urteil gibt Tausenden von Anlegern neue Hoffnung

Der Bundesgerichtshof hat in einem nicht von mir erstrittenen Urteil vom 12. Mai 2009 (XI ZR 586/07) entschieden, dass im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung die beratende Bank beweisen muss, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt hat. Ersatzansprüche für vorsätzlich verursachte Schäden verjähren erst drei Jahre nachdem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung erlangt hat. Nach Ansicht des Bargteheider Anlegeranwalts Dr. Ernst Hoffmann gibt dieses Urteil tausenden von Verbrauchern die Möglichkeit, vermeintlich verjährte Schadensersatzansprüche heute noch einzuklagen.

Nach der bisher geltenden Fassung des § 37a WpHG verjährten Schadensersatzansprüche aus Falschberatung nach drei Jahren ab Kauf des Wertpapiers und unabhängig davon, wann der geschädigte Anleger Kenntnis von dem Schaden erhielt. Aufgrund der langen Laufzeiten vieler Wertpapiere bemerkten viele Anleger erst später als drei Jahre nach dem Kauf, dass sie falsch beraten worden waren. Da war die Verjährung bereits eingetreten.

In der jetzt veröffentlichten Entscheidung stellt der BGH heraus, dass nicht der Anleger der Bank den Vorsatz nachweisen muß, sondern die Bank beweisen muß, dass sie nicht vorsätzlich falsch beraten hat. Denn es fällt der Bank leicht, Tatsachen zu ihrer Entlastung vorzutragen.

Vorsatz liegt bereits dann vor, wenn der Berater billigend in Kauf nimmt, dass das Wertpapier schlecht oder für den Anleger zu unsicher ist. Da die Berater durchweg geschult sind, wird es der Bank schwer fallen zu beweisen, dass er die Risiken der Anlage nicht kannte. Bankkunden, die 2006 oder danach bemerkten, dass sie möglicherweise falsch beraten wurden, sollten sich noch vor Jahresende von einem Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Kapitalanlagerecht beraten lassen.