Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil (Az VI R 42/10) entschieden, dass Kläger die Kosten eines verlorenen Prozesses steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen können. Voraussetzung dafür ist, dass die Klage weder mutwillig noch chancenlos war. Eine Chance von 50 % reicht aus. Der Prozessinhalt ist unerheblich, da diese ihre Klagen in der Regel selbst finanzieren müssen. Rechtsschutzversicherungen, die nach dem Jahr 2000 abgeschlossen wurden, enthalten regelmäßig einen Ausschluss von Kapitalanlageverfahren. Alternativ kann das Kostenrisiko reduziert werden durch Einschaltung eines Prozesskostenfinanzierers. Anleger, die all ihre Ersparnisse verloren haben, können Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Ihr Ansprechpartner
Dr. Ernst J. Hoffmann
Anhand des Anlegerfragebogens lassen sich Ihre Erfolgsaussichten relativ sicher und kostengünstig einschätzen. Oder rufen Sie gerne jederzeit unter 040-6094 2493 an. Das erste Telefonat ist in jedem Fall kostenlos.