22.01.013 – Unverständliches Abstimmungsergebnis beim MPC 43. Holland-Fond

Anleger des in Schieflage geratenen 43. Sachwert-Rendite-Fonds Holland GmbH und & Co. KG erhielten soeben eine Mitteilung der Fondsgesellschaft zum Ergebnis der Beschlussfassung zum Finanzierungskonzept. Es ist sehr nachteilig für die Anleger. Dafür gibt es nur zwei Erklärungen: Entweder die meisten Anleger haben die Tragweite ihrer Entscheidung nicht verstanden oder die Auszählung ist nicht korrekt. Wir würden das Ergebnis gerne überprüfen. Dazu benötigen wir eine Mitteilung der Anleger, die gegen das Konzept gestimmt haben mit Angabe der Höhe ihrer Anteile. Wir bitten höflich, diese nur per E-Mail zu übersenden.

Sollte die Auszählung korrekt sein, so besteht für einen Großteil der Anleger erheblicher Aufklärungsbedarf. Mit dem Finanzierungskonzept haben sie vor allem Änderungen des Gesellschaftsvertrags zugestimmt. Sie haben die Fondsgesellschaft in § 3.13 ermächtigt, weitere Kredite aufzunehmen, die ihre eigenen Gewinnchancen erheblich schmälern werden. Denn die Banken werden immer vorab befriedigt und zwar auch vor den Anlegern, die Neukapital nachschießen. Nach § 12.4 Satz 1 bedürften Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags nun auch zusätzlich einer Mehrheit von 75% der Stimmen des Neukapitals. Die große Mehrheit von Ihnen hat dieser Änderung zugestimmt, aber kein Neukapital eingezahlt. Das bedeutet, dass sie ihr eigenes Stimmrecht geschmälert haben und künftig von dem Willen derjenigen abhängig sind, die Neukapital eingezahlt haben. Sie haben sich also ihrer Rechte begeben, ohne dafür etwas zu erhalten. § 17.1 wurde dahingehend geändert, dass jeder von ihnen seine Beteiligung statt zum 31. Dezember 2012 erst zum 31. Dezember 2015 kündigen kann. Sie können jetzt also nicht kündigen und ihr Risiko minimieren. Ansprüche wegen Schadensersatz verjähren taggenau zehn Jahre nach der Zeichnung. Wer beispielsweise am 22.3.2003 zeichnete, dessen Ansprüche verjähren am 21.3.2013.

Der bisherige § 20.3 Satz 3 sah vor, dass im Falle der Kündigung der Anleger ein negatives Auseinandersetzungsguthaben nicht an die Gesellschaft bezahlen muss. Sie haben einer Änderung dieser Regelung zugestimmt mit der Folge, dass sie zum Ausgleich des Verlustes der Gesellschaft verpflichtet sind, der auf ihren Anteil entfällt. Wenn Sie nun kündigen (frühestens zum 31. Dezember 2015) müssen Sie mit erheblichen Zahlungspflichten an die Fondsgesellschaft rechnen.

Über 11 Mio. Stimmen haben sich enthalten. Das hat nur der Fondsgesellschaft genützt, weil TVP sich insoweit enthalten hat, so dass es kaum Gegenstimmen gab. Nur eine ausdrückliche Weisung an TVP, dem Konzept nicht zuzustimmen, hätte etwas genützt.