11.03.2014 Urteil zum Scoring-Verfahren der SCHUFA: Formel bleibt geheim

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.01.2014 (Az. VI ZR 156/13) entschieden, dass die SCHUFA keine Auskunft über die Berechnung des sogenannten Scorings erteilen muss. Nach § 34 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz ist sie lediglich verpflichtet, Auskunft zu erteilen über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten. Aus diesen Daten ermittelt die SCHUFA in einem mathematisch-statistischen Verfahren einen Wahrscheinlichkeitswert, der die Bonität der betroffenen Person ausdrückt. Das Gericht entschied, dass der Betroffene nur einen Anspruch auf Mitteilung der über ihn gespeicherten Daten hat, nicht jedoch auf die Gewichtung dieser Daten im Scoring – Verfahren. Dies sei ein Geschäftsgeheimnis der SCHUFA. Die Transparenz erreiche der Betroffene bereits dadurch, dass er erfährt, welche Daten über ihn gespeichert sind.

In der Vergangenheit hatten Bürger immer wieder versucht, Auskunft von der SCHUFA über die Berechnungsformel des Scoring zu erhalten. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Sache nun eine endgültige Entscheidung getroffen. Aus Sicht des auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts Dr. Hoffmann aus Hamburg steht dieses Urteil im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Wenn die Scoring-Formel auf alle Personen gleichermaßen angewendet wird, so ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein einzelner benachteiligt wird, sehr gering. In diesen wenigen Fällen kann ein auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt in der Regel eine Korrektur des Bonitätswertes erreichen.